Überwältigt von den jüngsten Ereignissen in Gaggenau, erfährst du von einer großen Einigung. Du liest im „Korrespondenzblatt“ von grundlegend veränderten Abmachungen:
Abkommen über die Gründung einer „Arbeitsgemeinschaft der
industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Deutschlands“, 15. November 1918
Die grossen Arbeitgeberverbände vereinbaren mit den Gewerkschaften der
Arbeitnehmer das Folgende:
1. Die Gewerkschaften werden als berufene Vertretung der Arbeiterschaft anerkannt.
2. Eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Arbeiter und Arbeiterinnen ist
unzulässig.
3. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände werden die Werkvereine (die sogen.
Wirtschaftsfriedlichen Vereine) fortab vollkommen sich selbst überlassen und sie
weder mittelbar noch unmittelbar unterstützen.
4. Sämtliche aus dem Heeresdienst zurückkehrenden Arbeitnehmer haben Anspruch
darauf, in die Arbeitsstelle sofort nach Meldung wieder einzutreten, die sie vor dem
Kriege inne hatten. Die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände werden
dahin wirken, dass durch Beschaffung von Rohstoffen und Arbeitsaufträgen diese
Verpflichtung in vollem Umfange durchgeführt werden kann.
5. Gemeinsame Regelung und paritätische Verwaltung des Arbeitsnachweises.
6. Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sind entsprechend den
Verhältnissen des betreffenden Gewerbes durch Kollektivvereinbarungen mit den
Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer festzusetzen. Die Verhandlungen hierüber
sind ohne Verzug aufzunehmen und schleunigst zum Abschluss zu bringen.
7. Für jeden Betrieb mit einer Arbeiterschaft von mindestens 50 Beschäftigten ist ein
Arbeiterausschuss einzusetzen, der diese zu vertreten und in Gemeinschaft mit dem
Betriebsunternehmer darüber zu wachen hat, dass die Verhältnisse des Betriebes
nach Massgabe der Kollektivvereinbarungen geregelt werden.
8. In den Kollektivvereinbarungen sind Schlichtungssausschüsse resp.
Einigungsämter vorzusehen, bestehend aus der gleichen Anzahl von Arbeitnehmerund
Arbeitgebervertretern.
9. Das Höchstmass der täglichen regelmässigen Arbeitszeit wird für alle Betriebe auf
8 Stunden festgesetzt. Verdienstschmälerungen aus Anlass dieser Verkürzung der
Arbeitszeit dürfen nicht stattfinden.
10. Zur Durchführung dieser Vereinbarungen, sowie zur Regelung der zur
Demobilisierung, zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und zur Sicherung der
Existenzmöglichkeit der Arbeitnehmerschaft, insbesondere der
Schwerkriegsbeschädigten, zu treffenden Massnahmen wird von den beteiligten
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Zentralausschuss auf paritätischer
Grundlage mit beruflich gegliedertem Unterbau errichtet.
11. Dem Zentralausschuss obliegt ferner die Entscheidung grundsätzlicher Fragen,
soweit sich solche namentlich bei der kollektiven Regelung der Lohn- und
Arbeitsverhältnisse ergeben, sowie die Schlichtung von Streitigkeiten, die mehrere
Berufsgruppen zugleich betreffen. Seine Entscheidungen haben für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer verbindliche Geltung, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von einem
der in Frage kommenden beiderseitigen Berufsverbände angefochten werden.
12. Diese Vereinbarungen treten am Tage der Unterzeichung in Kraft und gelten
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung bis auf weiteres mit einer
gegenseitigen dreimonatigen Kündigung.
Diese Vereinbarung soll sinngemäss auch für das Verhältnis zwischen den
Arbeitgeberverbänden und den Angestelltenverbänden gelten.
Berlin, den 15. November 1918.
Vereinigung der deutschen Arbeitgeber-Verbände
Gesamtverband deutscher Metall-Industrieller
Arbeitgeber-Verband für den Bezirk der nordwestlichen Gruppe des Vereins
deutscher Eisen- und Stahl-Industrieller
Zechenverband
Verband deutscher Waggonfabriken
Arbeitgeber-Verband der deutschen Textil-Industrie [...]“
industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Deutschlands“, 15. November 1918
Die grossen Arbeitgeberverbände vereinbaren mit den Gewerkschaften der
Arbeitnehmer das Folgende:
1. Die Gewerkschaften werden als berufene Vertretung der Arbeiterschaft anerkannt.
2. Eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Arbeiter und Arbeiterinnen ist
unzulässig.
3. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände werden die Werkvereine (die sogen.
Wirtschaftsfriedlichen Vereine) fortab vollkommen sich selbst überlassen und sie
weder mittelbar noch unmittelbar unterstützen.
4. Sämtliche aus dem Heeresdienst zurückkehrenden Arbeitnehmer haben Anspruch
darauf, in die Arbeitsstelle sofort nach Meldung wieder einzutreten, die sie vor dem
Kriege inne hatten. Die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände werden
dahin wirken, dass durch Beschaffung von Rohstoffen und Arbeitsaufträgen diese
Verpflichtung in vollem Umfange durchgeführt werden kann.
5. Gemeinsame Regelung und paritätische Verwaltung des Arbeitsnachweises.
6. Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sind entsprechend den
Verhältnissen des betreffenden Gewerbes durch Kollektivvereinbarungen mit den
Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer festzusetzen. Die Verhandlungen hierüber
sind ohne Verzug aufzunehmen und schleunigst zum Abschluss zu bringen.
7. Für jeden Betrieb mit einer Arbeiterschaft von mindestens 50 Beschäftigten ist ein
Arbeiterausschuss einzusetzen, der diese zu vertreten und in Gemeinschaft mit dem
Betriebsunternehmer darüber zu wachen hat, dass die Verhältnisse des Betriebes
nach Massgabe der Kollektivvereinbarungen geregelt werden.
8. In den Kollektivvereinbarungen sind Schlichtungssausschüsse resp.
Einigungsämter vorzusehen, bestehend aus der gleichen Anzahl von Arbeitnehmerund
Arbeitgebervertretern.
9. Das Höchstmass der täglichen regelmässigen Arbeitszeit wird für alle Betriebe auf
8 Stunden festgesetzt. Verdienstschmälerungen aus Anlass dieser Verkürzung der
Arbeitszeit dürfen nicht stattfinden.
10. Zur Durchführung dieser Vereinbarungen, sowie zur Regelung der zur
Demobilisierung, zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und zur Sicherung der
Existenzmöglichkeit der Arbeitnehmerschaft, insbesondere der
Schwerkriegsbeschädigten, zu treffenden Massnahmen wird von den beteiligten
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Zentralausschuss auf paritätischer
Grundlage mit beruflich gegliedertem Unterbau errichtet.
11. Dem Zentralausschuss obliegt ferner die Entscheidung grundsätzlicher Fragen,
soweit sich solche namentlich bei der kollektiven Regelung der Lohn- und
Arbeitsverhältnisse ergeben, sowie die Schlichtung von Streitigkeiten, die mehrere
Berufsgruppen zugleich betreffen. Seine Entscheidungen haben für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer verbindliche Geltung, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von einem
der in Frage kommenden beiderseitigen Berufsverbände angefochten werden.
12. Diese Vereinbarungen treten am Tage der Unterzeichung in Kraft und gelten
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung bis auf weiteres mit einer
gegenseitigen dreimonatigen Kündigung.
Diese Vereinbarung soll sinngemäss auch für das Verhältnis zwischen den
Arbeitgeberverbänden und den Angestelltenverbänden gelten.
Berlin, den 15. November 1918.
Vereinigung der deutschen Arbeitgeber-Verbände
Gesamtverband deutscher Metall-Industrieller
Arbeitgeber-Verband für den Bezirk der nordwestlichen Gruppe des Vereins
deutscher Eisen- und Stahl-Industrieller
Zechenverband
Verband deutscher Waggonfabriken
Arbeitgeber-Verband der deutschen Textil-Industrie [...]“
[Korrespondenzblatt Nr.47, 23. November 1918]
Internetrecherche:
Wieso stimmten die Arbeitgeber diesem Abkommen zu?
Wovor hatten sie Angst? Kannst du genauer erklären was das Druckmittel der Arbeiterseite war? Inwiefern war der Einfluss des scheinbar unterlegenen Spartakus-Bundes doch noch zu spüren?`
Wie wird sich dein künftiges Leben, dein Alltag, der Alltag deiner Familie und Freunde dadurch verändern?
Möchtest du bewusst mit deinem Tagebuch eine Botschaft für deine Nachkommen hinterlassen?
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